Uns erreichte kürzlich eine interessante Nachricht, die die rechtmäßige Parkpraxis des Ordnungsamtes in Frage stellt. Ein aufmerksamer Leser machte uns darauf aufmerksam, dass Mitarbeiter des Ordnungsamtes ihr Fahrzeug selbst in Bereichen abstellen, die eigentlich als Parkverbot gekennzeichnet sind. Nun möchten wir einmal Klarheit in dieser Angelegenheit zu schaffen.

Werfen zunächst einen Blick auf die Rechtslage. Gemäß Paragraph 35 der Straßenverkehrsordnung werden bestimmte Sonderrechte für verschiedene Berufsgruppen gewährt, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich sind. Diese Gruppen umfassen unter anderem die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Sonderrechte nicht bedeuten, dass diese Gruppen gänzlich von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sind. Sie gelten nur unter bestimmten Umständen, insbesondere während eines Einsatzes. Obwohl das Ordnungsamt nicht explizit in dieser Vorschrift genannt wird, gilt diese Berufsgruppe allgemein als mit einbezogen.


Nach §35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO (Dienstfahrzeuge des Ordnungsamtes dürfen auch dort halten, wo es anderen Fahrzeugen untersagt ist, z.B. im absoluten Halteverbot) Quelle: Berlin.de


Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter bestimmten Umständen ihr Dienstfahrzeug im Rahmen hoheitlicher Aufgaben im Halteverbot abstellen dürfen, sofern reguläre Parkplätze nicht zur Verfügung stehen und sie sich in einem Einsatz befinden.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Regelung verantwortungsbewusst und im Rahmen der Aufgaben des Ordnungsamtes angewendet werden sollte, um einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Ein interessantes Video, passend zum Thema (siehe Minute 2:25).

Von Lux

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